Satzung

Satzung des Kreisverbandes Düsseldorf der PARTEI
»Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative«
– Die PARTEI Düsseldorf –
Vom 14.06.2025

 

§ 1 Zweck und Name

  1. Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
  2. Die Bundespartei führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative« und die Kurzbezeichnung »Die PARTEI«. Das Wort »PARTEI« steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.
  3. Die PARTEI Düsseldorf ist ein Kreisverband im Sinne der Bundessatzung.
  4. Der Kreisverband Düsseldorf führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Düsseldorf« und die Kurzbezeichnungen »Die PARTEI Düsseldorf« bzw. »Die PARTEI DÜS«.
  5. Der Sitz des Kreisverbandes ist Düsseldorf.
  6. Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Düsseldorf.

 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Partei richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.

 

§ X Nomenklatur

  1. Im Sinne der gendergerechten Sprache verwendet Die PARTEI universell ein abgewandeltes generisches Maskulinum, wobei die Endung -er durch ein großes X ersetzt oder ergänzt wird. Entsprechende Formulierungen bezeichnen Personen aller Genderspektren.

 

§ 3 Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Kreisvorstand unter Beachtung von § 10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt.
  2. Die Ordnungsmaßnahmen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bleiben von dieser Satzung unberührt.
  3. Werden Ordnungsmaßnahmen verhängt, ist der Landesverband zu informieren.
  4. Ordnungsmaßnahmen, die vom Kreisvorstand verhängt worden sind, können vom Landesverband, Bundesverband sowie vom Landesschiedsgericht und Bundesschiedsgericht zurückgenommen werden. Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen sind an das Landesschiedsgericht zu richten.
  5. Es gelten die Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes, der Satzung des Landesverbandes, der Satzung des Bundesverbandes sowie des Parteiengesetzes.
  6. Die kommunalen Fraktionen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

 

§ 4 Organe

  1. Organe sind der Kreisvorstand, der Kreisparteitag, die Antidiskriminierungsbeauftragten und die Gründungsversammlung.
  2. Der Kreisvorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als VertreterX oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
  3. Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und maximal sieben Mitglieder an:
    1. Ein VorsitzendX,
    2. ein stellvertretender VorsitzendX,
    3. ein SchatzmeisterX,
    4. bis zu vier weitere Mitglieder.
  4. Die Mitglieder des Kreisvorstands sind unabhängig ihrer Rolle gleichberechtigt und können die Vorstandsaufgaben untereinander frei verteilen.
  5. a) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
    b) Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der
    wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die
    Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit
    der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.
  6. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
    1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
    2. Einladungen zu Vorstandssitzungen,
    3. Dokumentationen und Veröffentlichungen der Sitzungen,
    4. Vorstandssitzungen,
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
    6. Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes
  7. Der Kreisvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom KreisvorsitzendX oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden KreisvorsitzendX oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  8. Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand des Kreisverbandes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  9. Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
  10. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 25. Juni 2013.
  11. Der Kreisparteitag wählt zwei Antidiskriminierungsbeauftrage, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Antidiskriminierungsbeauftrage sind bei sexistischen oder anderweitig diskriminierenden Vorfällen innerhalb der Partei unabhängige AnsprechpartnerX. Antidiskriminierungsbeauftragte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
  12. Ehemalige VorsitzendX können auf Beschluss des Kreisparteitages zu EhrenvorsitzendX ernannt werden. Der Titel des EhrenvorsitzendX ist ein Ehrentitel und verleiht keine gesonderten Kompetenzen. EhrenvorsitzendX gehören dem Vorstand nicht an.
  13. Der Titel des EhrenvorsitzendX kann auf Beschluss des Kreisparteitages widerrufen werden. Der Kreisvorstand unterrichtet betroffene EhrenvorsitzendX von der Entscheidung.

 

§ 5 Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag tagt jährlich als Mitgliederversammlung.
  2. Der Kreisparteitag wird vom KreisvorsitzendX oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden KreisvorsitzendX oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Eingeladen wird per E-Mail an die Mitglieder in Düsseldorf. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  3. Der Kreisparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
  4. Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz oder politischem Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes.
  5. Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  6. Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, welches seinen ständigen Wohnsitz oder politischen Lebensmittelpunkt in Düsseldorf hat.
  7. Alle Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
  8. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtige MitgliederX des Kreisverbandes anwesend sind. Sofern die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wurde, kann zu einer Wiederholungsversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden, die ohne dieses Quorum beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
  9. Über die Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Tagungsleitung und einem Mitglied des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den WahlleiterX und mindestens zwei Parteimitglieder oder WahlhelferX unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

 

§ 6 Ortsverbände

  1. Innerhalb des Tätigkeitsbereichs des Kreisverbandes können sich Ortsverbände gründen.
  2. Für die Gründung eines Ortsverbandes gelten die Bestimmungen der Bundessatzung und der Landessatzung.

 

§ 7 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Kreisverband kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages erfolgen.
  2. Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

 

§ 8 Parteiämter und Erstattungen

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
  3. Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Kreisvorstand.

 

§ 9 Aufstellung von KandidatX für öffentliche Ämter

  1. Für die Aufstellung von BewerberX für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung und der Landessatzung.
  2. Bei der Aufstellung von BewerberX für Wahlen zu Volksvertretungen ist der Kreisverband den Ortsverbänden vorgeordnet.

 

§ 10 Mandate

  1. Als MandatsträgerX des Kreisverbandes gilt, wer auf Wahlvorschlag des Kreisverbandes oder als Parteimitglied innerhalb des Tätigkeitsbereichs einer Volksvertretung oder Bezirksvertretung angehört.
  2. MandatsträgerX können vom Kreisverband Unterstützung bei der Ausübung ihres Mandats anfordern. MandatsträgerX werden über Aktionen informiert.
  3. MandatsträgerX haben das Recht, vor sämtlichen Entscheidungen, die ihr Mandat oder die Ausübung ihres Mandats betreffen, vom Parteivorstand oder vom Kreisparteitag gehört zu werden.
  4. MandatsträgerX legen dem Vorstand gegenüber monatlich, aber mindestens quartalsweise, mündlich oder schriftlich Bericht über ihre Aktivitäten in der Volksvertretung und ihr Abstimmverhalten ab.
  5. MandatsträgerX entrichten Mandatsträgerbeiträge gemäß der Finanzordnung des Kreisverbandes.
  6. MandatsträgerX, die gegen diese Satzung verstoßen, können auf Beschluss des Vorstands die unter § 10 Abs. 2 und 3 verbrieften Rechte entzogen werden.

 

§ 11 Mandatsträgerbeiträge

  1. MandatsträgerX gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes entrichten dem Kreisverband regelmäßige Sonderbeiträge. Der in der Satzung und Finanzordnung des Bundesverbandes geregelte Mitgliedsbeitrag bleibt davon unberührt.
  2. MandatsträgerX entrichten mindestens den in der Bundesfinanzordnung geregelten Anteil der Abgeordnetenentschädigung an den Kreisverband. Die Berechnungsgrundlage bildet der im Kalenderjahr tatsächlich erhaltene Geldbetrag inklusive der Abgeordnetenentschädigung und der Sitzungsgelder, exklusive sonstiger Erstattungen (z.B. Fahrtkostenerstattungen, Verdienstausfallerstattungen etc.).
  3. Sollten die Mandatsträgerbeiträge in der festgelegten Höhe nicht zumutbar sein, können zwischen dem Mandatsträger und dem Kreisvorstand Härtefallregelungen getroffen werden. Grundsätzlich gilt ein Mindestbeitrag von 10 € pro Monat bzw. 120 € pro Jahr für Mandatsträger.
  4. Die Abgabe kann unterjährig in beliebigen Raten mit beliebiger Frequenz oder in einer Rate am Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Abgaben für ein Kalenderjahr sind jeweils bis spätestens Ende Januar des Folgejahres zu leisten.

 

§ 12 Der Pantel-Paragraph

  1. Der Kreisverband unterlässt es, der Pantel, deren Vorname Sylvia und die Mitglied der CDU ist, öffentlich falsche Aussagen oder Zitate zuzuschreiben, die besagte Pantel niemals nachweisbar getätigt hat, auf dass der Kreisverband nie wieder von der Anwaltskanzlei, die sowohl Erdogan wie auch Pantel vertritt, kontaktiert werde.
  2. Insbesondere unterlässt der Kreisverband es, das Plakat, das die Pantel, deren Vorname Sylvia und die Mitglied der CDU ist, in Verbindung mit dem Spruch „Politik für alle weißen Männer und deren Hausfrauen“ zeigt, zu verwenden, zu replizieren oder zu veröffentlichen, auf dass der Kreisverband nie wieder von der Anwaltskanzlei, die sowohl Erdogan wie auch Pantel vertritt, kontaktiert werde, da der Kreisverband sich zu dieser Unterlassung gegenüber besagter Pantel und besagter Anwaltskanzlei anno 2021 vertraglich verpflichtet hat.

 

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung beschließt der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen sind.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage, durch höchstrichterliche Rechtsprechung, durch Widersprüche zur Bundes- oder Landessatzung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist diese Satzung Lücken auf, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Satzung davon unberührt und gültig. Für diesen Fall verpflichtet sich die Mitgliederversammlung, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu beschließen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Mitgliederversammlung sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätte, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Satzung eine Lücke enthalten sollte.


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