Einladung zum ordentlichen KreisPARTEItag am 04.10.2020
Liebe GenossX aus Düsseldorf,
hurra! Nach dem erfolgreichen Einzug in das städtische Irrenhaus sowie zwei kleinere Ableger davon wollen wir uns selbst befeiern. Um dies angemessen zu zelebrieren, machen wir neben der Feier noch glatt einen Kreisparteitag raus – unschlagbar.
Der diesjährige ordentliche Kreisparteitag findet am
04.10.2020 von 12 Uhr bis 18 Uhr
im
Alten Bahnhof Oberkassel
Belsenplatz 2
40545 Düsseldorf
statt. Neben einer satzungsgemäß notwendigen Vorstandswahl besprechen wir einige Satzungsänderungen, welche unten, auf der Website und folgendem Link zu besichtigen sind:
https://nextcloud.die-partei-duesseldorf.de/index.php/s/6Ks4AAnyGWERDo9
Außerdem dürfen wir die Gründung des Ortsverbandes Angermund-Kalkum-Wittlaer (AKW) live und in Farbe miterleben. Hurra! Der Link für die initiale Satzung ist hier:
https://nextcloud.die-partei-duesseldorf.de/index.php/s/tnbQJNPeGopfP5H
Und weil alle gute Dinge drei sind, machen wir gleich die Aufstellungsversammlung für die Bundestagswahl mit. Hurra!
Aufgrund der Corona-Pandemie herrschen leider beim Kreisparteitag diesesmal etwas strengere Regeln, die unbedingt von allen Teilnehmern einzuhalten sind. Die Versammlungsleitung hält sich vor, Mitglieder, die zu doof oder unwillig sind, diese Regeln zu befolgen, vom weiteren Verlauf des Kreisparteitages auszuschließen.
Wir wollen nicht, dass jemand an COVID-19 erkrankt. Aus diesem Grund sind die bekannten Regeln (Abstand, Hygiene, Maske) einzuhalten.
Ein Mund-Nasen-Schutz ist die gesamte Zeit hinweg zu tragen. Ausnahmen sind:
- Beim Trinken:
- Absetzen,
- Trinken,
- Aufsetzen.
- Beim Essen
- Sobald das Essen da ist:
- Maske runter,
- Essen,
- Wenn man fertig ist -> Maske auf.
- Wenn man eine Essenspause braucht:
- Aufsetzen.
- Warten, bis der Hunger/Appetit wieder da ist.
- Absetzen,
- Essen.
- Sobald das Essen da ist:
- Bei Redebeiträgen
- Absetzen,
- Redebeitrag,
- Aufsetzen.
- Im Freien, sprich Draußen und nur dort.
Auch wenn man „nur mal kurz“ etwas machen muss – Maske rauf.
Ein Mund-Nasen-Schutz heißt so, weil er über Mund und Nase getragen wird. Bitte lasst also eure Nase nicht raushängen, sonst müssen wir euch darauf in aller Öffentlichkeit drauf hinweisen und das wollen wir alle nicht.
Erfahrungsgemäß gibt es eh etwa jede Stunde eine längere Pause, in der dann gelüftet wird sowie die Teilnehmer nach draußen gehen können, wo dann auch die Maske abgenommen werden darf.
Der Vorstand geht weiterhin davon aus, dass jedem die bekannten Hygieneverordnungen bekannt sind, die unabhängig unserer Regeln existieren. Falls jemand nichts davon weiß, hier der Link
Die Tagesordnung sieht entsprechend wie folgt aus:
- Gründung des Ortsverbandes Angermund-Kalkum-Wittlaer (Beginn 12 Uhr)
-
- Einlass und Akkreditierung
- Begrüßung durch den Vorstand und/oder den Ehrenvorstand
- Feststellung der satzungsgemäßen Ladung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Beschluss der Tagesordnung
- Abstimmung über die Zulassung von Gästen, Presse und Bild- /Tonaufnahmen
- Wahl der Tagungsleitung (Versammlungsleitung und SchriftführerIn)
- Wahl der Wahlhelfer
- Beschluss der Satzung
- Wahl des Vorstandes
- Feierliche Reden des neuen OV-Vorstandes
- Offizieller Beginn des Kreisparteitages (geplant 14 Uhr)
- Einlass und Akkreditierung
- Begrüßung durch den Vorstand und/oder den Ehrenvorstand
- Feststellung der satzungsgemäßen Ladung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Beschluss der Tagesordnung
- Abstimmung über die Zulassung von Gästen, Presse und Bild- /Tonaufnahmen
- Wahl der Tagungsleitung (Versammlungsleitung und SchriftführerIn)
- Wahl der Wahlhelfer
- Bericht und Entlastung des Kreisvostandes
- Vorstellung und Abstimmung der geplanten Satzungsänderungen
- Vorstandswahl
- Feierliche Reden des alten und neuen KV-Vorstandes
- Aufstellungsversammlung für die Bundestagswahl 2020
- Akkreditierung
- Begrüßung durch den Vorstand und/oder den Ehrenvorstand
- Feststellung der satzungsgemäßen Ladung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Beschluss der Tagesordnung
- Vorstellung der Kandidaten
- Wahl der Kandidaten
- Feierliche Reden
- Inoffizieller Teil
- Trinken, Essen, Spaß haben
- Selfies mit den Mandatsträger, Vorständen, Untereinander (mit Maske)
Die Satzungsänderungen für den Kreisverband sowie die Satzung für den OV Angermund-Kalkum-Wittlaer befinden sich unten im Anhang.
Formatierungsfehler bittet der Vorstand zu entschuldigen.
Wir verbleiben ansonsten mit PARTEIlichen Grüßen und freuen uns auf diesen besonderen Augenblick.
Der Vorstand der Partei Die PARTEI Düsseldorf
Anhang:
Satzungsänderungen für den Kreisverband Düsseldorf
Alle Satzungsänderungsanträge wurden ohne Begründung eingereicht.
- 1 Absatz 1
Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
soll in
Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
geändert werden.
- 4 Absatz 1
Organe sind der Kreisvorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
soll in
- Organe sind der Kreisvorstand, der Kreisparteitag, die Antidiskriminierungsbeauftragten und die Gründungsversammlung.
geändert werden.
- 4 Absatz 3
Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und maximal fünf Mitglieder an:
- Ein Vorsitzender,
- ein stellvertretender Vorsitzender,
- ein Schatzmeister,
- bis zu zwei weitere Mitglieder.
soll in
Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und maximal sieben Mitglieder an:
1. Ein*e Vorsitzende*r,
2. Ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r,
3. Ein*e Schatzmeister*in,
4. bis zu vier weitere Mitglieder.
geändert werden.
- 4 Absatz 6
Der Kreisvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
soll in
Der Kreisvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom bzw. von der Kreisvorsitzenden oder bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Kreisvorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
geändert werden.
- 4 Absatz 8
Auf Antrag der Mitgliederversammlung dürfen, anstelle eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden, zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden. Der Posten des stellvertretenden Vorsitzenden entfällt hierbei. Die einfache Mehrheit des Kreisparteitages genügt zur Bewilligung. Bei Stimmengleichheit beider Vorsitzenden entscheidet der restliche Vorstand.
soll in
Auf Antrag des Kreisparteitages dürfen, anstelle eines*einer Vorsitzenden und eines*einer stellvertretenden Vorsitzenden, zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden. Der Posten des*der stellvertretenden Vorsitzenden entfällt hierbei. Die einfache Mehrheit des Kreisparteitages genügt zur Bewilligung. Bei Stimmengleichheit beider Vorsitzenden entscheidet der restliche Vorstand.
geändert werden.
- 4 soll um folgende Absätze erweitert werden
- Der Kreisparteitag wählt zwei Antidiskriminierungsbeauftragte, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Antidiskriminierungsbeauftrage sind bei sexistischen oder anderweitig diskriminierenden Vorfällen innerhalb der Partei unabhängige Ansprechpartner*innen.
Antidiskriminierungsbeauftragte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
- Ehemalige Vorsitzende können auf Beschluss des Kreisparteitages zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Titel des/der Ehrenvorsitzenden ist ein Ehrentitel und verleiht keine gesonderten Kompetenzen. Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand nicht an.
13.Der Titel des Ehrenvorsitzenden kann auf Beschluss des Kreisparteitages widerrufen werden. Der Kreisvorstand unterrichtet betroffene Ehrenvorsitzende von der Entscheidung.
- 5 Absatz 2
- Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Eingeladen wird per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website des Kreisverbandes, Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
soll in
Der Kreisparteitag wird vom vom bzw. von der Kreisvorsitzenden oder bei Verhinderung von dem*der stellvertretenden Kreisvorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Eingeladen wird per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website des Kreisverbandes. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
Geändert werden
- 5 Absatz 4
Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes.
soll in
Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes.
geändert werden
- 5 Absatz 6
Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, welches seinen ständigen Wohnsitz in Düsseldorf hat.
soll in
Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, welches seinen ständigen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Düsseldorf hat.
geändert werden.
- 5 Absatz 7
Alle Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
soll in
Alle Anträge sind spätestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
geändert werden.
- 5 soll um folgende Absätze erweitert werden
- Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtige Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind. Sofern die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wurde, kann zu einer Wiederholungsversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden, die ohne dieses Quorum beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
- Der Kreisparteitag nimmt einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer*innen, die vom Kreisparteitag gewählt werden, gemäß PartG § 9 Absatz 5 zu überprüfen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
– Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
– Einladungen zu Vorstandssitzungen,
– Dokumentationen und Veröffentlichungen der Sitzungen,
– Vorstandssitzungen,
– Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
– Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes. - Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Tagungsleitung und einem Mitglied des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Parteimitglieder oder Wahlhelfer*innen unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
Folgender Paragraph soll zwischen §5 und §6 neu hinzugefügt werden.
Bei Annahme der Änderung werden die darauffolgenden Paragraphen der aktuellen Satzung entsprechend eine Nummer höher gestellt
- 6 Ortsverbände
- Innerhalb des Tätigkeitsbereichs des Kreisverbandes können sich Ortsverbände gründen.
- Für die Gründung eines Ortsverbandes gelten die Bestimmungen der Bundessatzung und der Landessatzung.
Folgende Paragraphen sollen in die Satzung mit aufgenommen werden
- Aufstellung von Kandidat*innen für öffentliche Ämter
- Für die Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung und der Landessatzung.
- Bei der Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu überkommunalen Volksvertretungen ist der Kreisverband den Ortsverbänden vorgeordnet.
- Mandate
- Als Mandatsträger*in des Kreisverbandes gilt, wer auf Wahlvorschlag des Kreisverbandes oder als Parteimitglied innerhalb des Tätigkeitsbereichs einer Volksvertretung, Bezirksvertretung, einem Zweckverband, einem öffentlichen Aufsichtsorgan oder einem Beirat angehört.
- Mandatsträger*innen können vom Kreisverband Unterstützung bei der Ausübung ihres Mandats anfordern.
- Mandatsträger*innen haben das Recht, vor sämtlichen Entscheidungen, die ihr Mandat oder die Ausübung ihres Mandats betreffen, gehört zu werden.
- Mandatsträger*innen legen dem Vorstand gegenüber mindestens monatlich mündlich oder schriftlich Rapport über ihre Aktivitäten in der Volksvertretung und ihr Abstimmverhalten ab.
- Mandatsträger*innen entrichten Mandatsträgerbeiträge gemäß der Finanzordnung des Kreisverbandes.
- Bei Verstößen gegen diese Satzung oder bei parteischädigendem Verhalten kann der Vorstand Mandatsträger*innen auffordern, von ihrem Mandat zurückzutreten. Die Wirksamkeit der unter § 3 angeführten Ordnungsmaßnahmen muss zuvor geprüft werden.
- Über Rücktritte und Rücktrittsforderungen sind der Landesvorstand sowie der Bundesvorstand zu informieren.
- Rücktrittsforderungen, die vom Kreisvorstand gestellt worden sind, können vom Landesverband, Bundesverband sowie vom Landesschiedsgericht und vom Bundesschiedsgericht zurückgenommen werden.
- Mandatsträgern*innen, die gegen diese Satzung verstoßen, können auf Beschluss des Vorstands die unter § 10 Abs. 2 und 3 verbrieften Rechte entzogen werden.
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage, durch höchstrichterliche Rechtsprechung, durch Widersprüche zur Bundes- oder Landessatzung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist diese Satzung Lücken auf, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Satzung davon unberührt und gültig. Für diesen Fall verpflichtet sich die Mitgliederversammlung, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu beschließen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Mitgliederversammlung sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätte, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Satzung eine Lücke enthalten sollte.
Weiterhin soll eine Finanzordnung der Satzung beigefügt werden
Finanzordnung
Für Die PARTEI Düsseldorf gelten übergeordnet die Finanzordnungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes. Die Finanzordnung der PARTEI Düsseldorf ist Teil der Satzung des Kreisverbandes.
- 1 Verantwortlichkeit
- Für die Finanzwirtschaft des Kreisverbandes trägt der Kreisvorstand die Verantwortung.
- Für die Verwaltung der Mittel, die laufenden Kassengeschäfte, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgaben, die Rechnungsprüfung und die Buchführung ist der Kreisvorstand verantwortlich.
- Kreisschatzmeister*innen und stellvertretende Kreisschatzmeister*innen sowie Schatzmeister*innen und stellvertretende Schatzmeister*innen übergeordneter Verbände sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Finanzgeschäfte des Kreisverbandes zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
- Der Kreisverband führt keine gemeinsamen Kassen mit Fraktionen.
- 2 Rechenschaft
- Der Finanz- und Rechenschaftsbericht wird vom bzw. von der Kreisschatzmeister*in oder bei Verhinderung vom bzw. von der stellvertretenden Kreisschatzmeister*in erstellt. Er entspricht dem finanziellen Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes gemäß § 5 Abs. 9 der Satzung des Kreisverbandes.
- Den nach dem Parteigesetz erforderlichen Rechenschaftsbericht erstellt der Landesverband. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, seinen finanziellen Tätigkeitsbericht rechtzeitig an den Landesvorstand weiterzuleiten.
- 3 Spenden
- Spenden bilden die primäre finanzielle Grundlage des Kreisverbandes. Die Entgegennahme von Spenden ist Aufgabe des Vorstandes.
- Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich in die Kasse des Kreisverbandes einzuzahlen. Der bzw. die Schatzmeister*innen sind zu informieren.
- Bezüglich der Handhabung von Spenden gelten die Regelungen des Parteiengesetzes.
- Alle Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
- 4 Mandatsträgerbeiträge
- Mandatsträger*innen gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes entrichten dem Kreisverband regelmäßige Sonderbeiträge gemäß § 10 Abs. 5 der Satzung. Der in der Satzung und Finanzordnung des Bundesverbandes geregelte Mitgliedsbeitrag bleibt davon unberührt.
- Mandatsträger*innen entrichten 20% der erhaltenen Brutto-Abgeordnetenentschädigung abzüglich der Fahrtkostenerstattungen und sonstigem Auslagenersatz an den Kreisverband.
- Mandatsträger*innen legen dem Vorstand gegenüber transparent, vollständig und wahrheitsgemäß Rechenschaft über die erhaltenen Bezüge ab.
- Mandatsträgerbeiträge sind innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Bezüge zu entrichten.
- 5 Eigenfinanzierung
- Der Kreisverband wendet ausschließlich das Prinzip der Eigenfinanzierung an. Sämtliche Ausgaben müssen von zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt werden können.
- 6 Schlussbestimmungen
- Für alle Angelegenheiten, die in dieser Finanzordnung nicht geklärt sind, kommen die Regelungen der Bundes- und Landesfinanzordnung sowie des Bundes- und Landessatzung zur Geltung.
- Diese Finanzordnung ist der Bundes- und Landesfinanzordnung sowie der Bundes- und Landessatzung untergeordnet. Bestimmungen dieser Finanzordnung, die übergeordneten Finanzordnungen oder Satzungen widersprechen, sind unwirksam.
- Änderungen an dieser Finanzordnung unterliegen den Bestimmungen gemäß § 11 der Satzung des Kreisverbandes.
Der Ortsverband Angermund-Kalkum-Wittlaer gibt sich folgende Satzung:
Satzung des Ortsverbandes Düsseldorf Angermund-Kalkum-Wittlaer der PARTEI
»Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative«
– Die PARTEI Angermund-Kalkum- Wittlaer –
Vom 04. Oktober 2020
§ 1 Zweck und Name
- Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
- Die Bundespartei führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative« und die Kurzbezeichnung »Die PARTEI«. Das Wort »PARTEI« steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.
- Die PARTEI Angermund-Wittlaer-Kalkum ist ein Ortsverband im Sinne der Bundessatzung.
- Der Ortsverband Angermund-Kalkum-Wittlaer führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Ortsverband Angermund-Kalkum-Wittlaer« und die Kurzbezeichnungen »Die PARTEI Angermund-Kalkum-Wittlaer« bzw. »Die PARTEI AKW«.
- Der Sitz des Ortsverbandes ist Düsseldorf.
- Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf die Stadtteile Angermund, Kalkum, Wittlaer der Stadt Düsseldorf.
§ 2 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der Partei richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.
§ 3 Ordnungsmaßnahmen
- Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Kreisvorstand unter Beachtung von § 10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
- Verwarnung
- Verweis,
- Enthebung von einem Parteiamt.
- Die Ordnungsmaßnahmen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bleiben von dieser Satzung unberührt.
- Werden Ordnungsmaßnahmen verhängt, ist der Landesverband zu informieren.
- Ordnungsmaßnahmen, die vom Ortsvorstand verhängt worden sind, können vom Landesverband, Bundesverband sowie vom Landesschiedsgericht und Bundesschiedsgericht zurückgenommen werden. Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen sind an das Landesschiedsgericht zu richten.
- Es gelten die Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes, der Satzung des Landesverbandes, der Satzung des Bundesverbandes sowie des Parteiengesetzes.
- Die kommunalen Fraktionen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§ 4 Organe
- Organe sind der Ortsvorstand, der Ortsparteitag und die Gründungsversammlung.
- Der Kreisvorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
- Dem Ortsvorstand gehören mindestens drei und maximal fünf Mitglieder an:
- Ein Vorsitzender,
- ein stellvertretender Vorsitzender,
- ein Schatzmeister,
- bis zu zwei weitere Mitglieder.
- Die Mitglieder des Vorstands werden vom Ortsparteitag in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
- Der Ortsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
- Einladungen zu Vorstandssitzungen,
- Dokumentationen und Veröffentlichungen der Sitzungen,
- Vorstandssitzungen,
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
- Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
- Der Ortsvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Ortsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
- Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand des Ortsverbandes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
- Auf Antrag der Mitgliederversammlung dürfen, anstelle eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden, zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden. Der Posten des stellvertretenden Vorsitzenden entfällt hierbei. Die einfache Mehrheit des Kreisparteitages genügt zur Bewilligung. Bei Stimmengleichheit beider Vorsitzenden entscheidet der restliche Vorstand.
- Der Ortsvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Ortsparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
- Bei außergewöhnlichen Umständen darf ein Ortsparteitag außerhalb des Tätigkeitsbereiches stattfinden, sofern dieser in Düsseldorf ist. Über die Zulässigkeit entscheidet der zuständige Kreisvorstand.
- Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 04. Oktober 2020.
§ 5 Ortsparteitag
- Der Ortsparteitag tagt jährlich als Mitgliederversammlung.
- Der Ortsparteitag wird vom Ortsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Eingeladen wird per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website des Ortsverbandes, Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
- Der Ortsparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
- Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes.
- Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
- Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, welches seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt in Tätigkeitsbereichs des Ortsverban hat.
- Alle Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Ortsvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
- Der Ortsparteitag nimmt einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Ortsparteitag gewählt werden, gemäß ParteiG §9 Absatz 5 zu überprüfen.
- Über die Ortsmitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Tagungsleitung und einem Mitglied des Ortsvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Parteimitglieder oder Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
§ 6 Auflösung und Verschmelzung
- Die Auflösung des Ortsverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Ortsverband kann nur durch einen Beschluss des Ortsparteitages erfolgen.
- Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.
§ 7 Parteiämter und Erstattungen
- Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
- Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
- Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Ortsvorstand.
§ 8 Satzungsänderungen
- Änderungen dieser Satzung beschließt der Ortsparteitag mit einfacher Mehrheit.
- Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn des Ortsparteitages beim Ortsvorstand eingegangen sind.
§9 Aufstellung von Kandidat*innen für öffentliche Ämter
- Für die Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung und der Landessatzung.
- Bei der Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen ist der Ortsverband dem Kreisverband untergeordnet.