Einladung zum ordentlichen KreisPARTEItag 2.0 am 01.11.2020
Liebe GenossX und Menschen aus Düsseldorf,
da der letzte Kreisparteitag viel zu kurz war, machen wir einfach kurzerhand noch einen zweiten dazu! Doppelt hält besser!
Der diesjährige zweite ordentliche Kreisparteitag findet am
01.11.2020 von 12 Uhr bis 18 Uhr
im
Vereinsheim der SJD – Die Falken KV Düsseldorf
Unter den Eichen 62A
40625 Düsseldorf
statt. Neben einer satzungsgemäß notwendigen Vorstandswahl besprechen wir einige Satzungsänderungen, welche unten, auf der Website und folgendem Link zu besichtigen sind:
https://nextcloud.die-partei-duesseldorf.de/index.php/s/4NgtStEBGcS7RiH
Außerdem wollen wir unsere DirektkandidatX für die Bundestagswahl aufstellen.
Aufgrund der Corona-Pandemie herrschen leider beim Kreisparteitag wieder strengere Regeln, die unbedingt von allen Teilnehmern einzuhalten sind. Die Versammlungsleitung hält sich vor, Mitglieder, die zu doof oder unwillig sind, diese Regeln zu befolgen, vom weiteren Verlauf des Kreisparteitages auszuschließen.
Weiterhin weißen wir darauf hin, dass die Einladung unter Vorbehalt der Zustimmung des Gesundheitsamtes steht. Auch wenn wir davon ausgehen, dass dieser stattfinden kann, müssen wir einfach schauen, ob es geht oder nicht.
Aus diesem Grund werden Getränke voraussichtlich nicht gestellt oder zum Ausschank angeboten. Bitte bringt eure eigenen Getränke mit. Änderungen diesbezüglich werden wir auf unserer Webseite bekannt geben.
Wir wollen nicht, dass jemand an COVID-19 erkrankt. Aus diesem Grund sind die bekannten Regeln (Abstand, Hygiene, Maske) einzuhalten.
Ein Mund-Nasen-Schutz ist die gesamte Zeit hinweg zu tragen. Ausnahmen sind:
- Beim Trinken
- Absetzen
- Trinken
- Aufsetzen
- Beim Essen
- Sobald das Essen da ist
- Absetzen
- Essen
- Nachdem man fertig ist -> Aufsetzen
- Wenn man eine Essenspause braucht
- Aufsetzen
- Warten, bis der Hunger/Appetit wieder da ist
- Absetzen
- Essen
- Aufsetzen
- Bei Redebeiträgen
- Absetzen
- Redebeitrag
- Aufsetzen
- Im Freien, sprich draußen und nur dort
Auch wenn man „nur mal kurz“ etwas machen muss – Maske rauf.
Ein Mund-Nasen-Schutz heißt so, weil er über Mund und Nase getragen wird. Bitte lasst also eure Nase nicht raushängen, sonst müssen wir euch darauf in aller Öffentlichkeit drauf hinweisen und das wollen wir alle nicht.
Erfahrungsgemäß gibt es eh etwa jede Stunde eine längere Pause, in der dann gelüftet wird sowie die Teilnehmer nach draußen gehen können, wo dann auch die Maske abgenommen werden darf.
Der Vorstand geht weiterhin davon aus, dass jedem die bekannten Hygieneverordnungen bekannt sind, die unabhängig unserer Regeln existieren. Falls jemand nichts davon weiß, hier der Link
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-09-15_coronaschvo_ab_16.09.2020_lesefassung.pdf
Die Tagesordnung sieht entsprechend wie folgt aus:
- Offizieller Beginn des Kreisparteitages (14 Uhr)
- Einlass und Akkreditierung
- Begrüßung durch den Vorstand und/oder den Ehrenvorstand
- Wahl der Tagungsleitung (Versammlungsleitung und SchriftführerIn)
- Feststellung der satzungsgemäßen Ladung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Beschluss der Tagesordnung
- Abstimmung über die Zulassung von Gästen, Presse und Bild- /Tonaufnahmen
- Wahl der Wahlhelfer
- Bericht und Entlastung des Kreisvostandes
- Vorstellung und Abstimmung der geplanten Satzungsänderungen
- Vorstandswahl
- Feierliche Reden des alten und neuen KV-Vorstandes
- Aufstellungsversammlung für die Bundestagswahl 2020
- Akkreditierung
- Begrüßung durch den Vorstand und/oder den Ehrenvorstand
- Feststellung der satzungsgemäßen Ladung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Beschluss der Tagesordnung
- Vorstellung der Kandidaten
- Wahl der Kandidaten
- Feierliche Reden
- Inoffizieller Teil
- Trinken, Essen, Spaß haben
- Selfies mit den Mandatsträger, Vorständen, Untereinander (mit Maske)
Formatierungsfehler bittet der Vorstand zu entschuldigen.
Wir verbleiben ansonsten mit PARTEIlichen Grüßen und freuen uns auf diesen besonderen Augenblick.
Der Vorstand der Partei Die PARTEI Düsseldorf
§1 Absatz 1
Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
soll in
Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
geändert werden.
Grundlage: Landessatzung NRW §1 Abs. 1:
„Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen föderalen Ordnung – geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit – mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jedweder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.“
Eine Nomenklatur soll hinzugefügt werden:
$ X Nomenklatur
1. Im Sinne der gendergerechten Sprache verwendet Die PARTEI universell ein abgewandeltes generisches Maskulinum, wobei die Endung -er durch ein großes X ersetzt oder ergänzt wird. Entsprechende Formulierungen bezeichnet Personen aller Genderspektren.
§4 Absatz 1
Organe sind der Kreisvorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
soll in
1. Organe sind der Kreisvorstand, der Kreisparteitag, die Antidiskriminierungsbeauftragten und die Gründungsversammlung.
geändert werden.
Grundlage: Allgemeine Umbennung der Vertrauenspersonen in Antidiskriminierungsbeauftrage, z.B. Landessatzung NRW §9 Abs. 11: „Der Landesvorstand NRW ernennt mindestens zwei Antidiskriminierungspersonen, welche bei sexistischen und/oder diskriminierenden Fällen innerhalb der Partei unabhängige Ansprechpartner sind und vermitteln. Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstands sein.“
§4 Absatz 3
Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und maximal fünf Mitglieder an:
1. Ein Vorsitzender,
2. ein stellvertretender Vorsitzender,
3. ein Schatzmeister,
4. bis zu zwei weitere Mitglieder.
soll in
1. Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und maximal sieben Mitglieder an:
1. Ein VorsitzendX,
2. Ein stellvertretender VorsitzendX,
3. Ein SchatzmeisterX,
4. bis zu vier weitere Mitglieder.
geändert werden.
Grundlage: 1. Gendergerechte Sprache; 2. Vergrößerung des Vorstandes gem PartG §6 Abs. 2 Satz 7: „Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über […] 7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe“ sowie PartG §11 Abs. 1: „Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.“
§4 Absatz 6
Der Kreisvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
soll in
Der Kreisvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom KreisvorsitzendX oder bei Verhinderung vom stellvertretenden KreisvorsitzendX oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
geändert werden.
Grundlage: Gendergerechte Sprache
§4 Absatz 8
Auf Antrag der Mitgliederversammlung dürfen, anstelle eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden, zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden. Der Posten des stellvertretenden Vorsitzenden entfällt hierbei. Die einfache Mehrheit des Kreisparteitages genügt zur Bewilligung. Bei Stimmengleichheit beider Vorsitzenden entscheidet der restliche Vorstand.
soll in
Auf Antrag des Kreisparteitages dürfen, anstelle eines VorsitzendX und eines stellvertretenden VorsitzendX, zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden. Der Posten des stellvertretenden VorsitzendX entfällt hierbei. Die einfache Mehrheit des Kreisparteitages genügt zur Bewilligung. Bei Stimmengleichheit beider Vorsitzenden entscheidet der restliche Vorstand.
geändert werden.
Grundlage: Gendergerechte Sprache
§4 soll um folgende Absätze erweitert werden
12. Der Kreisparteitag wählt zwei Antidiskriminierungsbeauftragte, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Antidiskriminierungsbeauftrage sind bei sexistischen oder anderweitig diskriminierenden Vorfällen innerhalb der Partei unabhängige Ansprechpartner*innen.
Antidiskriminierungsbeauftragte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Grundlage: Landessatzung NRW §9 Abs. 11: „Der Landesvorstand NRW ernennt mindestens zwei Antidiskriminierungspersonen, welche bei sexistischen und/oder diskriminierenden Fällen innerhalb der Partei unabhängige Ansprechpartner sind und vermitteln
13. Ehemalige VorsitzendX können auf Beschluss des Kreisparteitages zu EhrenvorsitzendX ernannt werden. Der Titel des EhrenvorsitzendX ist ein Ehrentitel und verleiht keine gesonderten Kompetenzen. EhrenvorsitzendX gehören dem Vorstand nicht an.
14. Der Titel des EhrenvorsitzendX kann auf Beschluss des Kreisparteitages widerrufen werden. Der Kreisvorstand unterrichtet betroffene EhrenvorsitzendX von der Entscheidung.
Grundlage: Ehrentitel sind gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsgrundlage ist diese Satzung selbst.
§5 Absatz 2
Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Eingeladen wird per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website des Kreisverbandes, Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
soll in
Der Kreisparteitag wird vom vom KreisvorsitzendX oder bei Verhinderung von KreisvorsitzendX oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Eingeladen wird per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website des Kreisverbandes. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
geändert werden.
§5 Absatz 4
Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes.
soll in
Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz oder politischem Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes.
geändert werden.
Grundlage: PartG §7 Abs. 1: „Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist.“
§5 Absatz 6
Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, welches seinen ständigen Wohnsitz in Düsseldorf hat.
soll in
Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, welches seinen ständigen Wohnsitz oder politischen Lebensmittelpunkt in Düsseldorf hat.
geändert werden.
Grundlage: PartG §7 Abs. 1: „Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist.“
§5 Absatz 7
Alle Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
soll in
Alle Anträge sind spätestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
geändert werden.
Grundlage: Verfeinerung des Begriffes „Mitgliederversammlung“ auf Grundlage von PartG §9 Abs. 1: >>Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung „Parteitag“, bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung „Hauptversammlung“<<
§ 5 soll um folgende Absätze erweitert werden
8. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens sieben stimmberechtige Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind. Sofern die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wurde, kann zu einer Wiederholungsversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden, die ohne dieses Quorum beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
Grundlage: Wiedereinführung einer zwischenzeitlich entfallenen Bestimmung aus der Satzung des KV Düsseldorf vom 23.06.2015.
9. Der Kreisparteitag nimmt einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer*innen, die vom Kreisparteitag gewählt werden, gemäß PartG § 9 Absatz 5 zu überprüfen.
Grundlage: Gendergerechte Sprache; Umnummerierung aufgrund der Wiedereinführung von Abs. 8.; Anpassung einer fehlerhaften Abkürzung
10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
– Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
– Einladungen zu Vorstandssitzungen,
– Dokumentationen und Veröffentlichungen der Sitzungen,
– Vorstandssitzungen,
– Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
– Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
Grundlage: Wiedereinführung einer zwischenzeitlich entfallenen Bestimmung aus der Satzung des KV Düsseldorf vom 23.06.2015.
11. Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Tagungsleitung und einem Mitglied des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Parteimitglieder oder Wahlhelfer*innen unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
Grundlage: Gendergerechte Sprache; Umnummerierung aufgrund der Wiedereinführung von Abs. 8 und 10.
Folgender Paragraph soll zwischen §5 und §6 neu hinzugefügt werden.
Bei Annahme der Änderung werden die darauffolgenden Paragraphen der aktuellen Satzung entsprechend eine Nummer höher gestellt
§6 Ortsverbände
1. Innerhalb des Tätigkeitsbereichs des Kreisverbandes können sich Ortsverbände gründen.
2. Für die Gründung eines Ortsverbandes gelten die Bestimmungen der Bundessatzung und der Landessatzung.
Grundlage: PartG §7 Abs. 1: „Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt.“; Bundessatzung, Landessatzung
Folgende Paragraphen sollen in die Satzung mit aufgenommen werden
§9 Aufstellung von KandidatX für öffentliche Ämter
1. Für die Aufstellung von BewerberX für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung und der Landessatzung.
2. Bei der Aufstellung von BewerberX für Wahlen zu überkommunalen Volksvertretungen ist der Kreisverband den Ortsverbänden vorgeordnet.
Grundlage: PartG §17: „Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.“; Satzung OV AKW §9
§10 Mandate
1. Als MandatsträgerXdes Kreisverbandes gilt, wer auf Wahlvorschlag des Kreisverbandes oder als Parteimitglied innerhalb des Tätigkeitsbereichs einer Volksvertretung, Bezirksvertretung, einem Zweckverband, einem öffentlichen Aufsichtsorgan oder einem Beirat angehört.
2. MandatsträgerX können vom Kreisverband Unterstützung bei der Ausübung ihres Mandats anfordern.
3. MandatsträgerX haben das Recht, vor sämtlichen Entscheidungen, die ihr Mandat oder die Ausübung ihres Mandats betreffen, gehört zu werden.
4. MandatsträgerX legen dem Vorstand gegenüber mindestens monatlich mündlich oder schriftlich Rapport über ihre Aktivitäten in der Volksvertretung und ihr Abstimmverhalten ab.
5. MandatsträgerX entrichten Mandatsträgerbeiträge gemäß der Finanzordnung des Kreisverbandes.
6. Über Rücktritte und Rücktrittsforderungen sind der Landesvorstand sowie der Bundesvorstand zu informieren.
7. Mandatsträgern*innen, die gegen diese Satzung verstoßen, können auf Beschluss des Vorstands die unter § 10 Abs. 2 und 3 verbrieften Rechte entzogen werden.
Grundlage: Satzungsrecht NRW
§12 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage, durch höchstrichterliche Rechtsprechung, durch Widersprüche zur Bundes- oder Landessatzung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist diese Satzung Lücken auf, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Satzung davon unberührt und gültig. Für diesen Fall verpflichtet sich die Mitgliederversammlung, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu beschließen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Mitgliederversammlung sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätte, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Satzung eine Lücke enthalten sollte.
Grundlage: Salvatorische Klauseln legitimieren sich selbst
Weiterhin soll eine Finanzordnung der Satzung beigefügt werden
Für Die PARTEI Düsseldorf gelten übergeordnet die Finanzordnungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes. Die Finanzordnung der PARTEI Düsseldorf ist Teil der Satzung des Kreisverbandes.
§ 1 Verantwortlichkeit
1. Für die Finanzwirtschaft des Kreisverbandes trägt der Kreisvorstand die Verantwortung.
2. Für die Verwaltung der Mittel, die laufenden Kassengeschäfte, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgaben, die Rechnungsprüfung und die Buchführung ist der Kreisvorstand verantwortlich.
3. KreisschatzmeisterX und stellvertretende KreisschatzmeisterX sowie SchatzmeisterX und stellvertretende SchatzmeisterX übergeordneter Verbände sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Finanzgeschäfte des Kreisverbandes zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
4. Der Kreisverband führt keine gemeinsamen Kassen mit Fraktionen.
Grundlage: PartG §25
§ 2 Rechenschaft
1. Der Finanz- und Rechenschaftsbericht wird vom KreisschatzmeisterX oder bei Verhinderung vom stellvertretenden KreisschatzmeisterX erstellt. Er entspricht dem finanziellen Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes gemäß § 5 Abs. 9 der Satzung des Kreisverbandes.
2. Den nach dem Parteigesetz erforderlichen Rechenschaftsbericht erstellt der Landesverband. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, seinen finanziellen Tätigkeitsbericht rechtzeitig an den Landesvorstand weiterzuleiten.
Grundlage: PartG §9 Abs. 5: „Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.“; diese Satzung §5 Abs. 9
§ 3 Spenden
1. Spenden bilden die primäre finanzielle Grundlage des Kreisverbandes. Die Entgegennahme von Spenden ist Aufgabe des Vorstandes.
2. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich in die Kasse des Kreisverbandes einzuzahlen. Der bzw. die SchatzmeisterX sind zu informieren.
3. Bezüglich der Handhabung von Spenden gelten die Regelungen des Parteiengesetzes.
4. Alle Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Grundlage: PartG §25
§ 4 Mandatsträgerbeiträge
1. MandatsträgerX gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes entrichten dem Kreisverband regelmäßige Sonderbeiträge gemäß § 10 Abs. 5 der Satzung. Der in der Satzung und Finanzordnung des Bundesverbandes geregelte Mitgliedsbeitrag bleibt davon unberührt.
2. MandatsträgerX entrichten 20% der erhaltenen Brutto-Abgeordnetenentschädigung abzüglich der Fahrtkostenerstattungen und sonstigem Auslagenersatz an den Kreisverband.
3. MandatsträgerX legen dem Vorstand gegenüber transparent, vollständig und wahrheitsgemäß Rechenschaft über die erhaltenen Abgeordnetenentschädigungen ab.
4. Mandatsträgerbeiträge sind innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Bezüge zu entrichten.
Grundlage: Zitiert vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages: „Seit der Änderung des Parteiengesetzes (PartG) im Jahre 2002 werden Mandatsträgerbeiträge in diesem Gesetz ausdrücklich erwähnt. In § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG ist der Begriff der Mandatsträgerbeiträge definiert. Danach handelt es sich dabei um regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus an seine Partei leistet. Mitgliedsbeiträge sind demgegenüber regelmäßige Geldleistungen, die jedes Mitglied aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet (§27 Abs.1 Satz1 PartG). In den anderen Vorschriften des PartG, die sich mit den Mandatsträgerbeiträgen befassen, sind die Rechenschaftspflichten der Parteien in Bezug auf die Mandatsträgerbeiträge geregelt. Die genannten Vorschriften des PartG äußern sich nicht zur Zulässigkeit der Mandatsträgerbeiträge, ihre Erhebung wird vielmehr unterstellt. Dennoch muss wohl davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber von ihrer Zulässigkeit ausgegangen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Zulässigkeit von Mandatsträgerbeiträgen bisher noch nicht ausdrücklich geäußert. Daher kann die aufgeworfene Frage nicht abschließendund verfassungsgerichtlich abgesichert beantwortet werden. Das Gericht hat allerdings in einer Entscheidung, bei der es u.a. um die rechtliche Einordnung der Mandatsträgerbeiträge für den damals gesetzlich vorgesehenen Chancenausgleich für „spendenschwache“ Parteien ging, die Zulässigkeit solcher Beiträge jedenfalls nicht in Abrede gestellt. Damit hat das Gericht zwar die Zulässigkeit auch nicht ausdrücklich bejaht, die Mandatsträgerbeiträge aber nicht unmittelbar verworfen. Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die Frage um die Zulässigkeit der Mandatsträgerbeiträge auf die Diskussion in der verfassungsrechtlichen Literatur. Dort besteht seit langem Streit zu diesem Thema. Gerade in der älteren Literatur wurden vielfach Zweifel an den Mandatsträgerbeiträgen geäußert. In jüngerer Zeit haben sich zwei Monographien ausführlich mit dieser Frage befasst. Beide Arbeiten kommen zu dem Ergebnis, dass die Beiträge mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar sind. Spätestens mit dem Erscheinen dieser Monographien dürfte die Auffassung, dass die Mandatsträgerbeiträge verfassungsrechtlich zulässig sind, als herrschende Meinung in der Literatur anzusehen sein.“
§ 5 Eigenfinanzierung
1. Der Kreisverband wendet ausschließlich das Prinzip der Eigenfinanzierung an. Sämtliche Ausgaben müssen von zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt werden können.
Grundlage: Satzungsrecht NRW
§ 6 Schlussbestimmungen
1. Für alle Angelegenheiten, die in dieser Finanzordnung nicht geklärt sind, kommen die Regelungen der Bundes- und Landesfinanzordnung sowie der Bundes- und Landessatzung zur Geltung.
2. Diese Finanzordnung ist der Bundes- und Landesfinanzordnung sowie der Bundes- und Landessatzung untergeordnet. Bestimmungen dieser Finanzordnung, die übergeordneten Finanzordnungen oder Satzungen widersprechen, sind unwirksam.
3. Änderungen an dieser Finanzordnung unterliegen den Bestimmungen gemäß § 11 der Satzung des Kreisverbandes.
Grundlage: BGB §25: „Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.“